Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der bionic code GmbH für IT-Dienstleistungen und Softwareentwicklung

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der bionic code GmbH, Hauptstr. 54, 85235 Pfaffenhofen a. d. Glonn (nachfolgend „Auftragnehmer" oder „bionic code" genannt) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber" genannt). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der bionic code GmbH im Bereich IT-Dienstleistungen, Softwareentwicklung, IT-Beratung, Cloud-Services und verwandter Dienstleistungen. Sie gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind in Schriftform oder Textform (z. B. E-Mail) abzugeben.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer erbringt IT-Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen individuelle Softwareentwicklung, IT-Beratung und Systemarchitektur, Cloud-Engineering und -Migration, Datenanalyse und künstliche Intelligenz, IT-Sicherheitsberatung sowie Wartung und Support bestehender Systeme.

(2) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, Angebot oder der Leistungsbeschreibung (Statement of Work). Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem Einzelvertrag gehen die Regelungen des Einzelvertrags vor.

(3) Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung (Change Request). Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Auswirkungen eines Change Requests auf Zeitplan, Kosten und sonstige Rahmenbedingungen informieren.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der jeweils aktuellen Industriestandards und Best Practices der Softwareentwicklung. Er setzt qualifiziertes Personal ein, das über die für die Leistungserbringung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, erbringt der Auftragnehmer seine Leistungen im Rahmen agiler Projektmethoden (z. B. Scrum oder Kanban). Die Leistungserbringung erfolgt in iterativen Zyklen (Sprints), deren Umfang und Dauer zu Projektbeginn gemeinsam festgelegt werden.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer zur Leistungserbringung einzusetzen, bleibt jedoch dem Auftraggeber gegenüber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich. Der Einsatz von Subunternehmern wird dem Auftraggeber auf Anfrage mitgeteilt.

(4) Leistungstermine und -fristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ansonsten handelt es sich um Zieltermine, die der Auftragnehmer nach besten Kräften einzuhalten bestrebt ist.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung in angemessenem Umfang zu unterstützen. Hierzu gehört insbesondere die rechtzeitige und vollständige Bereitstellung aller für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Zugänge.

(2) Der Auftraggeber benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der berechtigt ist, im Rahmen des Projekts Entscheidungen zu treffen, Freigaben zu erteilen und Rückmeldungen zu geben. Dieser Ansprechpartner steht dem Auftragnehmer während der Projektlaufzeit in angemessenem Umfang zur Verfügung.

(3) Der Auftraggeber prüft Zwischenergebnisse, Meilensteine und Liefergegenstände innerhalb der vereinbarten Fristen und gibt zeitnah qualifiziertes Feedback. Erfolgt innerhalb der vereinbarten Frist keine Rückmeldung, gelten die Ergebnisse als abgenommen.

(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht im vereinbarten Umfang nach, verschieben sich die vereinbarten Termine und Fristen entsprechend. Zusätzliche Kosten, die durch die mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag oder Angebot. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis der tatsächlich geleisteten Aufwände (Time & Material) zu den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen. Alternativ können Festpreisvereinbarungen getroffen werden.

(2) Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

(3) Die Rechnungsstellung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, monatlich auf Basis der geleisteten Aufwände. Bei Festpreisprojekten kann eine Abrechnung nach Meilensteinen vereinbart werden.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten eine angemessene Vorauszahlung oder Abschlagszahlungen zu verlangen.

§ 6 Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen den vertraglich vereinbarten Anforderungen und Spezifikationen entsprechen. Maßgeblich für die Beurteilung der Vertragsgemäßheit ist die im Einzelvertrag oder der Leistungsbeschreibung festgelegte Spezifikation.

(2) Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlerbildes anzuzeigen. Der Auftragnehmer wird angezeigte Mängel in angemessener Frist nachbessern.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Abnahme der jeweiligen Leistung, sofern im Einzelvertrag keine abweichende Regelung getroffen wird. Bei Nachbesserungen beginnt die Gewährleistungsfrist für den nachgebesserten Teil neu zu laufen.

(4) Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, die auf unsachgemäße Bedienung, eigenmächtige Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, Betrieb in einer nicht vereinbarten Systemumgebung oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.

§ 7 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung angefallen wäre.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Übernahme von Garantien bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(5) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(2) Als vertraulich gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Informationen, Know-how, Kundendaten, Finanzdaten, Quellcode und sonstige nicht öffentlich zugängliche Informationen.

(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits öffentlich bekannt waren, die von einer Partei nachweislich unabhängig entwickelt wurden oder deren Offenlegung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

(4) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, wird eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen.

§ 9 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein zeitlich unbeschränktes, nicht-exklusives Nutzungsrecht an den im Rahmen des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Software, Dokumentation und Konzepte) ein. Der Umfang des Nutzungsrechts ergibt sich aus dem Vertragszweck.

(2) Die Einräumung exklusiver Nutzungsrechte oder die vollständige Übertragung von Urheberrechten bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

(3) An vorbestehenden Werkteilen, Bibliotheken, Frameworks und Tools, die der Auftragnehmer in die Arbeitsergebnisse einbringt und die nicht eigens für den Auftraggeber entwickelt wurden, verbleiben sämtliche Rechte beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält an diesen Werkteilen ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im Rahmen des Vertragszwecks.

(4) Open-Source-Komponenten, die in den Arbeitsergebnissen enthalten sind, unterliegen den jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die verwendeten Open-Source-Komponenten und deren Lizenzbedingungen.

§ 10 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, sofern im Einzelvertrag keine abweichende Kündigungsfrist vereinbart ist.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und den Verstoß nicht innerhalb einer angemessenen, von der anderen Partei gesetzten Frist behebt, über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, oder eine Partei ihre Zahlungen einstellt.

(3) Im Falle einer Kündigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle bis zum Beendigungszeitpunkt erstellten Arbeitsergebnisse und Unterlagen an den Auftraggeber herauszugeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Leistungen zu vergüten.

(4) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei Vertragsende in angemessenem Umfang bei der Übergabe der Arbeitsergebnisse und des Know-hows an den Auftraggeber oder einen von diesem benannten Dritten (Transition). Die Transition wird gesondert vergütet.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist München, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht.

Stand: März 2026

Weitere rechtliche Informationen finden Sie in unserem Impressum sowie in unserer Datenschutzerklärung.